AHV/IV/EO (1. SÄULE)

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bildet im Schweizer Rentensystem den Grundpfeiler der sogenannten 1. Säule. Sie soll den Grundbedarf des Versicherten decken und stellt eine Art Existenzsicherung im Alter oder im Todesfall dar. Die AHV ist staatlich geführt und somit obligatorisch. Das bedeutet, dass ihr auch jeder Grenzgänger unterstellt ist.

Neben Anspruch auf Altersrente soll auch im Todesfall verhindert werden, dass die Hinterbliebenen (Ehepartner und Kinder) in finanzielle Not geraten.

Die Invalidenversicherung (IV) ist wie die AHV ebenfalls obligatorisch und verfolgt das Ziel, dem Versicherten bei Eintritt von Invalidität eine finanzielle Existenzgrundlage zu geben. Auch wird versucht, den Versicherten mittels Eingliederungsmaßnahmen wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

Anspruch auf eine IV-Rente besteht, sofern Eingliederungsmaßnahmen nicht erfolgreich waren oder nur teilweise erreicht wurden.

DIE 1. SÄULE DES SCHWEIZER RENTENSYSTEMS UND DIE ALTERSRENTE

In der Schweiz liegt das ordentliche Renteneintrittsalter für Frauen bei 64 Jahren, bei Männern bei 65 Jahren. Der Zeitpunkt kann jedoch flexibel gewählt werden und beispielsweise unter Kürzung 2 Jahre vorgezogen oder mit einer erhöhten Rente bis maximal 5 Jahre aufgeschoben werden. Zur Berechnung der Altersrente werden zwei Faktoren herangezogen. Dies sind zum einen die anrechenbaren Beitragsjahre sowie das maßgebende durchschnittliche Jahreseinkommen.

Der Anspruch auf eine IV-Rente beginnt frühestens nach Ablauf einer einjährigen Wartezeit. Innerhalb diesen Jahres muss die Arbeitsunfähigkeit durchschnittlich mindestens 40 Prozent betragen, und nach Ablauf dieser Frist muss weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleichem Ausmaß vorliegen.

Der Anspruch auf die IV-Rente erlischt, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, spätestens aber, wenn der IV-Rentner das AHV-Alter erreicht bzw. Anspruch auf eine Altersrente hat.

Die Erwerbsersatzordnung (EO) kompensiert den Verdienstausfall für die Zeit, die Mann/Frau im Militär-, Schutz- oder Zivildienst verbringt. Seit dem 1. Juli 2005 kommt der Erwerbsersatz berufstätiger Frauen beim Mutterschaftsurlaub dazu. Diese Abgabe ist in der 1. Säule des Schweizer Rentensystems verankert und auch für Grenzgänger obligatorisch.

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